Erfährt die gesuchte Person von der Anfrage?

In der Regel erfährt die gesuchte Person nichts von der Anfrage. Liegt jedoch eine Sperre vor, benachrichtigt das Meldeamt die angefragte Person und wir sind verpflichtet, den Anfrager, also Sie, namentlich mit der Adresse anzugeben.

Aus folgenden Gründen können Sperren vorliegen:

  1. Die Person nimmt eine Auskunftssperre laut § 52 BMG in Anspruch. Dies dient dem Schutz der betroffenen Person.
  2. Die Person hält sich in einer der folgenden Einrichtungen auf (§ 51 BMG):
    • Justizvollzugsanstalt
    • Asylbewerberheim
    • Flüchtlingsheim
    • Krankenhaus
    • Senioreneinrichtung
    • Kinderheim
    • Frauenhaus
    • Sucht- oder Entzugsklinik