Ist eine Melderegisterauskunft und Adressermittlung in Zeiten der EU-DSGVO rechtskonform?

Im Zuge der weltweiten Digitalisierung und elektronischen Datenverarbeitung ist das Thema Datenschutz aktuell wie nie. In Deutschland und Europa regelt die EU-Grundverordnung 2016/679 das nationale und europäische Datenschutzrecht von natürlichen oder juristischen Personen (Behörden) wie z. B. Einwohnermeldeämtern, öffentlichen Einrichtungen und der Privatwirtschaft. Seit dem 25. Mai 2018 sind die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre von EU-Bürgern anwendbar.

Soweit die formale Rechtsbasis. Doch wie ist die Sachlage beim Thema Adressermittlung? Können Bürger und Unternehmen weiterhin bedenkenlos UND datenschutzkonform eine einfache Melderegisterauskunft bei ihrem zuständigen regionalen Einwohnermeldeamt stellen?

Welche gesetzlichen Regeln und Vorschriften gelten bei der einfachen Melderegisterauskunft?

Eines vorweg: die nationalen Melderegister sind keine öffentlichen Register. Das heißt eine einfache Online-Auskunftserteilung sprich Adressermittlung durch die örtlichen Meldebehörden ist auschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig. Rechtliche Grundlage ist das Bundesmeldegesetz (BMG) § 44 ff. BMG; Ziffer 44 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV). Im BMG sind nachfolgend aufgelistete Aufgaben, Bestimmungen und Regelungen von Meldebehörden, Einwohnermeldeämtern und Bürgern einheitlich geregelt:

  • Einwohnerregistrierung einer Stadt bzw. Region
  • Anschriftenermittlung, Adressensuche sowie eine Melderegisterauskunft (die greift z. B. dann, wenn ein Inkassounternehmen (Adress)informationen zu einem unbekannt verzogenen Schuldner ausfindig machen muss)
  • Datenübermittlung an Behörden
  • Vorgaben zum Umfang und zur Verwendung der erfassten Einwohnerdaten
  • Informationstransfer von Rechten und Pflichten wie z. B. Meldepflicht, Selbstauskunft, Auskunftssperre an Bürger und weitere Beteiligte.

Wer darf Adress- und personenbezogene Daten ermitteln?

Eine einfache Melderegisterauskunft über Name, Vorname, Doktorgrad oder Anschrift einer Person kann von jedem Bürger, jedem Unternehmen und jeder Behörde im Online-Verfahren oder schriftlich gegen Gebühr beantragt werden. Wichtig ist, dass die Person, deren Adresse ermittelt werden soll, zweifelsfrei identifizierbar ist und sich der Antragsteller gegenüber dem Einwohnermeldeamt  eindeutig authentifizieren (Name, Anschrift, Firma, Behörde etc.) kann.

Können Bürger, die sich um den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sorgen, verhindern, dass ihre Daten vom Einwohnermeldeamt herausgegeben werden?

Laut BMG ist die Melderegisterauskunft eine zentrale Aufgabe der Meldeämter. Jedoch können beim Bürgeramt Übermittlungssperren beantragt werden, die eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an ausgewählte Institutionen definieren. Einfache Melderegisterauskünfte bleiben von dieser Regelung jedoch unberührt. Wer eine vollständige Sperre seiner Daten an Privatpersonen wünscht, darf das nur im Ausnahmefall und gemäß den gesetzlichen Vorgaben §§ 51 beziehungsweise 52 BMG.

Welche Auswirkungen hat die EU-DSGVO auf die Nutzung und Erhebung personenbezogener Daten und bei der Adressermittlung?

Die EU-DSGVO sieht zum Schutz personenbezogener Daten zahlreiche Informationspflichten vor, die sich auf die Datenerhebung und -nutzung auswirken.
Jeder EU-Bürger hat im Hinblick auf seine personenbezogenen Daten, die in Behörden abgespeichert sind, Rechte:

  • Auskunftsrecht: Auf Antrag können Bürger erfahren, zu welchem Zweck welche personenbezogenen Daten erfasst sind und wer in diese Daten Einsicht hat.
  • Recht auf Richtigstellung: Liegen falsche Angaben vor, haben Bürger im Zuge der Datenschutz-Richtlinien für Behörden ein Korrekturrecht.
  • Widerspruchsrecht: Liegt eine greifbare Gefährdung der Grundrechte vor und ist die Datenerhebung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Erhebung der personenbezogenen Daten.
  • Recht auf Löschung: Personenbezogene Daten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Gelten die nicht oder haben Privatpersonen einer Speicherung widerspochen, gilt das Recht auf Löschung der Daten durch die verantwortliche Behörde.

Der Schutz privater, persönlicher Daten steht in Konkurrenz mit den gesetzlichen Vorschriften, bestehenden Sicherheitsaspekten des Bundes, dem öffentlichen Interesse oder dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand. Deshalb müssen beide Aspekte im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung gegeneinander abgewogen werden.

Auswirkungen der EU-DSGVO auf das BMG

Die nationale Gesetzgebung gemäß BMG darf die bisher geltenden Vorschriften für das Einwohnermeldewesen prinzipiell auch in Zukunft beibehalten. Laut EU-DSGVO können die europäischen Mitgliedstaaten spezifische Bestimmungen, die sich auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im öffentlichen Interesse beziehen, (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DSGVO) beibehalten oder neu einführen. Diese Befugnis erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Regelung öffentlicher Register.

Doch was wäre die Datenschutzwelt ohne Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bürgerrechte, deren Daten im Melderegister erfasst sind. Die EU-DSGVO regelt in Art. 12 bis Art. 22 die „Rechte der betroffenen Person“. Zwar beinhaltet auch das BMG in seinen Paragrafen 8 bis 16 umfangreich die Schutzrechte, jedoch ist für die Zukunft damit zu rechnen, dass die nationale Gesetzgebung (BMG) sich in einigen Punkten an die Vorgaben der EU-DSGVO anpassen muss.

So wurde die Melderegisterauskunft mit Einführung der EU-DSGVO bereits verbessert

Die Datenschutz-Zertifizierung ist seit Einführung der EU-DSGVO eines der wichtigsten Instrumente bei der datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Ein weiterer wichtiger Baustein für die Qualität der Melderegisterauskunft war die bundesweit verpflichtende Einführung eines vorausgefüllten Meldescheins zum 01. Mai 2018.

Das definiert die nationale Gesetzgebung gemäß § 18 BMG

(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensname, Künstlername,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.

(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.